Es ergeht folgender Beschluß:
Die mit Entscheidung vom 09.10.2003 festgesetzte Geldbuße in Höhe von 300,- Euro ist zwischenzeitlich nicht vollständig bezahlt worden, noch wurde durch d. Betroffene/n glaubhaft gemacht, daß er/sie aus wirtschaftlichen Gründen ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, die Geldbuße zwischenzeitlich vollständig zu bezahlen.
Die Entscheidung, mit der die Geldbuße festgesetzt worden ist, ist rechtskräftig.
D. Betroffene ist ausweislich des Akteninhalts darüber belehrt worden, daß Erzwingungshaft angeordnet werden kann, wenn weder die Geldbuße spätestens 2 Wochen nach Rechtkraft an die zuständige Kasse bezahlt, noch der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift die Zahlungsunfähigkeit dargelegt worden ist. Umstände, welche die unverschuldete Zahlungsunfähigkeit d. Betroffenen glaubhaft machen, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Vielmehr ergibt sich aus dem Akteninhalt und den amtsbekannten bzw. vorgetragenen Umständen daß aufgrund der Lebensumstände d. Betroffenen in der Glaubensgemeinschaft eine Zahlung der Geldbuße d. Betroffenen, jedenfalls nach Einräumung der geringfügigen Ratenzahlungen zumutbar bzw. möglich ist. Der/Die Betroffene, bzw. der Ehepartner arbeitet selbst im Rahmen der Gemeinschaft oder aber ist wenn er andere Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft übernimmt, jedenfalls arbeitsfähig. Offenkundig sehen sich d. Betroffene auch nicht aus Gründen der Zahlungsfähigkeit, sondern vielmehr aus aus ihrer Sicht grundsätzlichen Überlegungen an der Zahlung gehindert.
Die zuständige Vollstreckungsbehörde hat die Anordnung von Erzwingungshaft gegen d. Betroffene/n beantragt. D. Betroffenen wurde zu diesem Antrag rechtliches Gehör gewährt.
Der /Die Betroffene wenden sich gegen den Antrag der Erzwingungshaft mit weitreichenden Stellungnahmen, in denen sie ihre Gewissensgründe darlegen und ihre Motivation , die zum Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz geführt hat. Nachdem jedoch rechtskräftige und endgültige Entscheidungen vorliegen und nicht neuerlich der Schuldspruch zu überprüfen ist, war nunmehr die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung anstehend. Nachdem die sachlichen Voraussetzungen für die Verhängung der Erzwingungshaft gem. § 96 I OWiG vorgelegen haben war im vorliegenden Fall dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend Erzwingungshaft von 6 Tage zu verhängen. Bei der Anordnung der Erzwingungshaft wurde auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Nachdem eine Zahlung von d. Betroffenen grundsätzlich abgelehnt wurde, war aus rechtsstaat-lichen Gründen eine Vollstreckung der Entscheidung und auch die Anordnung der Erzwingungshaft der Beugemittel unabdingbar. Andernfalls würde jegliche Ahndung , mit der man sowohl Besserung als auch Erziehung zu rechts-und gesetzestreuem Verhalten erreichen will - auch im Bereich von Ordnungswidrigkeiten -vollständig ins Leere laufen , wenn nicht alle Mittel ausgeschöpft würden, um die Zahlung der Geldbuße als Sanktion auch gegen eine zahlungsunwilligen Betroffenen zu erzwingen.
Die Anordnung der Erzwingungshaft ist auch aus Gleichbehandlungsgründen unbedingt geboten, da in allen Fällen der Nichtleistung der Geldbuße in vergleichbaren Fällen das Beugemittel Erzwingungshaft angewandt wird. Nach Verurteilung im Ordnungswidrigkeitsverfahren braucht der Staat eine Geldbuße nicht wie ein gewöhnlicher Gläubiger beitreiben, vielmehr wird vom Betroffenen eine persönliche Leistung verlangt, die seine Mitwirkung erfordert. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Geldbuße, die darauf ausgerichtet ist, den Betroffenen künftig zur Einhaltung der Rechtsordnung anzuhalten. Wenn man auf entsprechende Beugemittel verzichten würde, wäre dieses Ziel des Rechtsstaates aufgegeben.
Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, da entsprechende Mitwirkungsverpflichtung ohne weiteres zumutbar ist, jedenfalls in der Form, daß die geringfügigen Raten abgeleistet werden. Mit Zahlung der Geldbuße auch in Raten wäre das Beugemittel Erzwingungshaft sofort abwendbar. Nachdem jedoch die Zahlung in jeder Form abgelehnt wurde, mußte Erzwingungshaft wie beantragt verhängt werden.
Zur Beglaubigung
