Beglaubigte Abschrift

Landgericht Augsburg

GESCHÄFTSNUMMER:

l- 4 Qs 492/

 

zu 104 Js

Beschluss

der

4.Strafkammer des Landgerichts Augsburg

vom 22.09.2004

in der Owi-Sache gegen

1. R

2. R

wegen Erzwingungshaft

Die sofortigen Beschwerden der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 02.09.2004 werden kostenpflichtig verworfen.

Gründe: Die statthaften und zulässigen sofortigen Beschwerden sind unbegründet

Die Beschwerdeführer erheben Einwendungen sachlich rechtlicher Art, die im Vollstreckung verfahren nicht mehr erhoben und geprüft werden können. Eine weitere Begründung wie angekündigt ist nicht eingegangen. Diese sind im übrigen schon durch das Rechtsbeschwerdegericht mit Beschluss vom 26.2.2004 verbeschieden worden.

§ 96 Absatz l Ziffer 1-4 OwiG nennt abschließend die Voraussetzungen, unter denen Erzwingungshaft angeordnet werden kann.

Eine wertere Nachprüfung des Schuldspruchs ist ausgeschlossen ( vgi. Göhler Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz 13. A. Rdz 5 zu § % ). Die Erzwingungshaft ist keine Sanktion, die wegen eines Verstoßes gegen ein Gesetz, hier das Schulpflichtgesetz verhängt wird (so auch BundesVerfassGerichtE 43,105). Mit ihr soll nur die rechtskräftige Entscheidung über die Zahlungspflicht im Erkenntnisverfahren wegen dieses Verstoßes durchgesetzt werden. Die Nichtbefolgung der Schulpflicht aus Gewissensgründen kann im Verfahren gegen die Anordnung der Erzwingungshaft nicht mehr geprüft werden.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft liegen vor. Die verhängte Geldbuße wurde nicht bezahlt § 96 Absatz l Ziffer l OwiG), Zahlungsunfähigkeit ist nicht dargetan ( Ziffer 2 ), Belehrung nach § 66 Absatz 2 Nr. 3 OwiG liegt vor ( Ziffer 3) und es sind keine Umstände bekannt, die eine Zahlungsunfähigkeit ergeben. Vielmehr wird vorgetragen, dass aus Gewissensgründen nicht bezahlt wird. Die Betroffenen sind schlicht zahlungsunwillig. Der Grundsatz der Verhältnismaßigkeit ist beachtet Vollstreckungsversuche sind wegen der grundsatzlichen Haltung der Betroffenen amtsbekannt aussichtslos und damit sinnlos. Ratenzahlung ist angeboten. Deshalb ist die Anordnung durch das Amtsgericht zu Recht erfolgt Die sofortige Beschwerde ist als unbegründet zu verwerfen.

 

 

Die Betroffenen können den Vollzug der Haft durch Zahlung jederzeit abwenden. Kosten: § 473 Absatz l StPO.

 

- l i ' Schelzig Vorsitzende Richter am Landgericht

 

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